Treppenlift für schwerbehinderte Kinder
Ein Treppenlift für ein schwerbehindertes Kind ist von der Steuer absetzbar. Urteil Bundesgerichtshof [ Aktenzeichen: BFH III R 97/06 ]
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern 2001 einen Treppenlift für den Sohn in Ihrem Haus einbauen lassen. Der querschnittsgelämte junge Mann hatte keinerlei Einkünfte zu diesem Zeitpunkt, daher machte das Ehepaar den Einbau des Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. So weit so gut.
Ein Jahr später zahlte die Unfallversicherung 55.000 Euro an den jungen Mann aus. Nun argumentierte das Finanzamt dass der Sohn nun über eigenes, nicht geringes Vermögen verfüge und verwarf daher den finanziellen Mehraufwand der Eltern.
Der Bundesfinanzhof nahm sich der Sache an und entschied, dass das Geld der Versicherung die einzige Altervorsorge des Mannes darstelle und ihm nicht zugemutet werden könne, dieses Geld für einen Treppenlift Einbau zu verwenden.
[ Aktenzeichen: BFH III R 97/06 ]












































