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Treppenlift und Finanzamt
Wenn kein medizinisches Attest vorliegt muss der Treppenlift vom Finanzamt NICHT als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Das Finanzgericht Nürnberg [ Aktenzeichen: VI 361/02 ] hat im Februar 2009 so in einem Fall entschieden. In diesem Fall konnte der Antragsteller trotz erfolgter Hüftoperation kein ärztliches Attest vorlegen, dass der Einbau des Treppenliftes ein medizinisches Hilfsmittel ist. Daher erkannte das Gericht, dass der Einbau lediglich die Lebensqualität des Antragsstellers erhöhe. Daher wurde die 12.000 Euro teure Anschaffung nicht annerkannt.
Damit Ihnen dies nicht passiert, sollten Sie sich im Vorfeld informieren, auch zur Kostenübernahme.












































